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RECHT

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E-Government-Gesetz

Das E-Government-Gesetz (EGovG) ist ein Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government) in Deutschland. Es trat am 1. August 2013 in Kraft.

Geschichte

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 234. Sitzung am 18. April 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf nach zweiter und dritter Lesung beschlossen. Der Bundesrat stimmte am 7. Juni 2013 dem Gesetz zu. Das Gesetz trat am 1. August in Kraft.

Kernpunkte

  • Verpflichtung der Verwaltung zur Eröffnung eines elektronischen Kanals und zusätzlich der Bundesverwaltung zur Eröffnung eines DE-Mail-Zugangs

  • Grundsätze der elektronischen Aktenführung und des ersetzenden Scannens

  • Erleichterung bei der Erbringung von elektronischen Nachweisen und der elektronischen Bezahlung in Verwaltungsverfahren

  • Erfüllung von Publikationspflichten durch elektronische Amts- und Verkündungsblätter

  • Verpflichtung zur Dokumentation und Analyse von Prozessen

  • Regelung zur Bereitstellung von maschinenlesbaren Datenbeständen durch die Verwaltung

Hintergrund

Die Bundesregierung sowie der Bundestag haben schon seit längerem die Notwendigkeit sowie die Vorteile der IT erkannt und bemühen sich, die Entwicklung in diesen Bereichen zum Nutzen der öffentlichen Verwaltung einzusetzen.

Das am 25. Juli 2013 verabschiedete Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz - EGovG), besonders § 6 ff., sowie die am 8. April 2014 vom Bundeskabinett beschlossenen Eckpunkte für das Programm "Digitale Verwaltung 2020" sprechen für den Entschluss in Leistungs-, aber auch in Unterstützungsprozessen mehr IT-Unterstützung zu implementieren. Das Ziel dieser Digitalisierungsmaßnahmen ist es, die elektronische Kommunikation mit der Verwaltung zu erleichtern und Bund, Ländern und Kommunen zu ermöglichen, einfachere, nutzerfreundlichere und effizientere elektronische Verwaltungsdienste anzubieten.

Im Rahmen des § 3 "Information zu Behörden und über ihre Verfahren in öffentlich zugänglichen Netzen", sowie § 6 "Elektronische Aktenführung" und § 9 "Optimierung von Verwaltungsabläufen und Information zum Verfahrensstand" des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung wird es für die Bundesbehörden unabwendbar sein, ihre Unterstützungsprozesse ab dem Inkrafttreten des Gesetzes, also ab dem 1. August 2013 auf IT-Lösungen umzustellen. Laut mehreren Studien gibt es eine Menge an Unterstützungsprozessen in der Bundesverwaltung, die keinen direkten Bezug zum Bürger haben. Es verbirgt sich in diesen Unterstützungsprozessen der Bundesverwaltung sehr viel Optimierungspotenzial, welches durch solche IT-Fortschritte der Regierung, wie das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung, angesprochen wird.

Aufbau

Das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung besteht hauptsächlich aus zwei Teilen: Dem Hauptteil, Artikel 1 (§1-§16) und dem zweiten Teil, Artikel 2 bis Artikel 28. Die Artikeln 2 bis 28 beinhalten die Änderungen anderer Gesetze, die durch Artikel 1 zustande kommen oder gezielt im Rahmen der E-Reformen geändert wurden.

Artikel 1

§1 Geltungsbereich


Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes einschließlich der Bundes unmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Es gilt nicht für die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen, die Steuer- und Zollfahndung und für Maßnahmen des Richterdienstrechts, Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und die Verwaltungstätigkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.

§2 Elektronischer Zugang zur Verwaltung


Jede Behörde ist verpflichtet elektronische Übermittlung der Daten zu ermöglichen, einschließlich der elektronischen Signatur. Ausnahme: Wenn die Behörde des Bundes keinen Zugang zu dem zentral für die Bundesverwaltung angebotenen IT-Verfahren hat, dann kann sie auch keinen anbieten.

§3 Information zu Behörden und über ihre Verfahren in öffentlich zugänglichen Netzen


Alle Bundesbehörden sind verpflichtet, kontaktrelevante Informationen in öffentlich zugänglichen Netzen in einer verständlichen Sprache zur Verfügung zu stellen. Für die Gemeinden und Gemeindeverbände gilt dies nur, wenn es durch Landesrecht angeordnet ist.

§4 Elektronische Bezahlmöglichkeiten


Die Behörde muss mindestens eine Möglichkeit der üblichen und sicheren E-Zahlung anbieten, z. B. EC.

§5 Nachweise


Die Nachweise können in digitaler Form erbracht werden, sofern sie mit einer digitalen Signatur versehen sind. Wenn aber aus einem ersichtlichen Grund die Behörde ein Original verlangt, muss es vorgelegt werden. Ein wichtiger Teil des §5 ist die Grundlage für die Übergabe der Daten von einer Behörde in eine andere in digitaler Form.

§6 Elektronische Aktenführung


Die Behörden des Bundes sollen ihre Akten elektronisch führen. Dies gilt nicht, wenn die Digitalisierung einen zu hohen Aufwand erfordert oder es nicht wirtschaftlich ist oder die E-Akte nicht ordnungsgemäß geführt werden kann.

§7 Übertragen und Vernichten des Papieroriginals


Die Papieroriginale müssen in die elektronische Form umgewandelt, z. B. eingescannt und in die E-Akte aufgenommen werden. Danach werden die Papiere vernichtet oder dem Besitzer zurück gegeben. Davon kann abgesehen werden, wenn es zu teuer oder zu kompliziert wird, die Dokumente zu digitalisieren.

§8 Akteneinsicht


Es gibt vier Möglichkeiten zur Akteneinsicht für einen Bürger

  • durch Aktenausdruck,

  • durch Bildschirmwiedergabe der elektronischen Dokumente,

  • durch Übermittlung elektronischer Dokumente oder

  • durch elektronischer Zugriff auf den Inhalt der Akten.

§9 Optimierung von Verwaltungabläufen und Information zum Verfahrensstand


Die Verwaltung soll alle ihre elektronischen Verfahren dokumentieren, denn diese Dokumentation dient zur Analyse und Verbesserung der Abläufe der Verfahren.

§10 Umsetzung von Standardisierungsbeschlüssen des IT-Planungsrates


Fasst der Planungsrat für die IT-Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltung zwischen Bund und Ländern (IT-Planungsrat) einen Beschluss, so beschließt der Rat der IT-Beauftragten der Bundesregierung (IT-Rat) die Umsetzung dieses Beschlusses innerhalb der Bundesverwaltung.

§11 Gemeinsame Verfahren


Gemeinsame Verfahren sind automatisierte Verfahren, die mehreren verantwortlichen Stellen im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes die Verarbeitung personenbezogener Daten in oder aus einem Datenbestand ermöglichen. Anwenden gemeinsamer Verfahren ist nur zulässig, wenn dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist.

§12 Anforderungen an das Bereitstellen von Daten, Verordnungsermächtigung


Das Gesetzt besagt, es sind grundsätzlich maschinenlesbare Formate zu verwenden, falls Daten digital zu Verfügung gestellt werden. Ein Format ist maschinenlesbar, wenn die enthaltenen Daten durch Software automatisiert ausgelesen und verarbeitet werden können (z. B. XML).

§13 Elektronische Formulare


In §13 geht es um die Schriftform. Hier ist durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines bestimmten Formulars vorgeschrieben, das ein Unterschriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht die Schriftform bewirkt. Bei einer für die elektronische Versendung an die Behörde bestimmten Fassung des Formulars entfällt das Unterschriftsfeld.

§14 Georeferenzierung


Eine bundesweit einheitlich festgelegte direkte Georeferenzierung wird im Gesetz festgelegt, um diese von Seiten der Verwaltung zu nutzen. Wird ein elektronisches Register aufgebaut mit Standortdaten, wie z. B. Grundstücksregister, müssen die Daten des Gebietes mit in das Register einfließen.

§15 Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter


Publikationen werden ja normalerweise im Mitteilungs- oder Verkündungsblatt des Bundes, Landes oder der Gemeinde veröffentlicht. Dies kann auch elektronisch geschehen mit der Auflage, dass alle Bürger Zugang zu dieser Plattform haben.

§16 Barrierefreiheit


Die Behörden des Bundes sollen die barrierefreie Ausgestaltung der elektronischen Kommunikation und der Verwendung elektronischer Dokumente nach § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes in angemessener Form gewährleisten. Alle digitalen Daten müssen barrierefrei ausgestaltet werden.

Artikel 2 bis 28


Die Artikel 2 bis 28 beinhalten verschieden Informationen zu Änderungen der Gesetze in Abhängigkeit vom EGovG. Die Gesetze, die der Änderung unterliegen, müssen nicht direkt mit der IT zu tun haben. In den Artikeln 4, 5 und 6 z. B. werden die Änderungen in den Sozialgesetzbüchern beschrieben.

Die Situation in den Bundesländern

Ein Teil der Länder haben ihre Verwaltungsverfahrensgesetze im ersten Schritt abgeändert, um im Verwaltungshandeln eine gute Grundlage für die elektronische Verwaltung zu bieten.

  • Baden-Württemberg: Änderung und Anpassung Verwaltungsverfahrensgesetz

  • Bayern: keine Info

  • Berlin: Gesetz noch in der Entwicklung

  • Brandenburg: kein Gesetz in Planung aber Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

  • Bremen: kein Gesetz, aber Anpassung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

  • Hamburg: keine info

  • Hessen: Änderung und Anpassung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

  • Mecklenburg-Vorpommern: Änderung und Anpassung Verwaltungsverfahrensgesetz

  • Niedersachsen:

  • Nordrhein-Westfalen: eigenes E-Government Projekt (e-nrw)

  • Rheinland-Pfalz: Änderung und Anpassung Verwaltungsverfahrensgesetz

  • Saarland: noch im Entwurf

  • Sachsen: am 18.06.2014 - 2. Lesung im Landtag

  • Sachsen-Anhalt: Änderung und Anpassung des Landesverwaltungsrecht

  • Schleswig-Holstein: Gesetz zu elektronischen Verwaltung für Schleswig-Holstein vom 8. Juli 2009

  • Thüringen: noch kein eigenes Gesetz, Anpassung und Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

Weblinks

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