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Ausgleichszulage (Beamtenrecht)
Die Ausgleichszulage (§ 13 Bundesbesoldungsgesetz bzw. nach Parallelvorschrift im jeweiligen Landesbesoldungsgesetz) ist ein besoldungsrechtlicher Anspruch eines Beamten, wenn ein Statusverlust (Rangherabsetzung) aufgrund der Auflösung oder Umbildung einer Dienststelle nach § 18 Beamtenstatusgesetz zu einem niedrigeren Endgrundgehalt geführt hat. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der alten und neuen Besoldung gewährt, es erfolgt bei Besoldungserhöhungen aber eine teilweise Anrechnung. Bei einem Rangverlust infolge einer Disziplinarmaßnahme wird keine Ausgleichszulage gewährt. Die Ausgleichszulage ist versorgungswirksam. Verwandte Texte:
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