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VERBRAUCHERSCHUTZ | 08.12.2011 |
Am 31. Dezember 2011 verjähren Schadensersatzansprüche von Anlegern
Am 31. Dezember 2011 verjähren Schadensersatzansprüche von Anlegern aus der Zeit vor dem 1. Januar 2002. Das gilt beispielsweise für geschlossene Immobilienfonds, Medien- und Schiffsfonds. Wichtig für die Geltendmachung von Ansprüchen ist eine Dokumentation, mit der sich falsche Beratung oder falsche Wertpapier-Prospekte nachweisen lassen. Als einschlägige Fälle werden Schrottimmobilien genannt, die über die Badenia oder die frühere HypoVereinsbank (heute Unicredit) verkauft wurden, oder die vom Finanzvertrieb AWD vermittelten Falk-Immobilienfonds. Wer damals bei Wertpapier- oder Immobiliengeschäften falsch beraten oder gar betrogen wurde, kann ab 1. Januar 2012 keine Ansprüche mehr vor Gericht geltend machen. Nach Paragraf 204 BGB kann auch der Antrag auf Einleitung eines Güteverfahrens bei einer staatlich anerkannten Gütestelle die Verjährung hemmen.
Die zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Schuldrechtsreform hatte die Regelverjährungsfrist von 30 auf drei Jahre verkürzt. Spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten des neuen Schuldrechts, also zum 1. Januar 2012, verjähren auch Haftungsansprüche, bei denen nach altem Recht eigentlich die 30-jährige Frist gegolten hätte. Hilfe bei der Durchsetzung von Ansprüchen bieten Rechtsanwaltskanzleien und Aktionärsvereinigungen. Verwandte Texte:
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