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RECHT

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Wahlrecht in der Zeit des Nationalsozialismus

Nach dem Wahlrecht in der Zeit des Nationalsozialismus (1933 bis 1945) war die Bevölkerung im Deutschen Reich zu mehreren Wahlen zum Reichstag aufgerufen, außerdem fanden Referenden statt, die (außer 1934) gleichzeitig mit der Reichstagswahl abgehalten wurden. Die Abstimmungen hatten nicht den Charakter von freien Wahlen, sondern von Scheinwahlen.

Wahlen und Wahlberechtigte

Die nationalsozialistische Regierung änderte das Wahlrecht nicht und übernahm die bestehende Gesetzgebung der Weimarer Republik. Damit blieben sowohl die Reichsstimmordnung als auch das Reichswahlgesetz in Kraft. Damit waren offiziell nach § 1 des Reichswahlgesetzes und § 2, Absatz 1 der Reichsstimmordnung freie und geheime Wahlen vorgeschrieben, was bedeutete, dass es Wahlurnen, Wahlzettel und Wahlkabinen geben soll. Rechtlich gesehen mussten die Abstimmungen durch einen Wahlvorstand während des Urnengangs überwacht werden. Da das Frauenwahlrecht seit dem 30. November 1918 bestand, verfügten alle Reichsbürger, die mindestens 20 Jahre alt waren über das aktive Wahlrecht. Das passive Wahlrecht hatte dagegen jede Person, die mindestens 25 Jahre alt war.

Da sich die NSDAP in erster Linie als "Männerpartei" verstand, war die Wahl ihrer Symbolik und ihres Auftretens entsprechend martialisch. Bereits am 21. Januar 1921, zwei Jahre nach Erreichen des passiven Wahlrechts für Frauen, hatte die Partei beschlossen, dass Frauen weder Mitglieder der Parteiführung, noch Mitglied eines leitenden Ausschuss werden können. Damit war eine indirekte Aufhebung des passiven Wahlrechts für Frauen bis 1945 gegeben.

Die Reichstagswahl am 5. März 1933 war die erste Wahl unter nationalsozialistischer Herrschaft und zugleich die letzte Wahl, bei der mehrere Parteien zugelassen waren. Nach diesem Urnengang fanden in der Zeit des Nationalsozialismus noch drei Reichstagswahlen statt. Am 12. November 1933 verbuchte die NSDAP 92,2 % der Stimmen, am 29. März 1936 kam sie auf 99 %. Am 10. April 1938 wurde der sogenannte Großdeutsche Reichstag gewählt (99 % NSDAP). Am 4. Dezember 1938 fand zudem die Ergänzungswahl für das Sudetenland statt, nachdem dieses Gebiet infolge des Münchner Abkommens vom 29. September angeschlossen worden war.

Die Saarländer waren 1936 nach der Rückgliederung des Saargebiets zum 1. März 1935 erstmals wieder seit 1919 zu einer gesamtdeutschen Wahl aufgerufen. Dagegen verloren Juden durch das Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935 das Wahlrecht. Damit durften sie, genauso wie sogenannte jüdische Mischlinge, nicht mehr an einer Reichstagswahl teilnehmen.

Am 25. Januar 1943 verlängerte Adolf Hitler die Wahlperiode des Reichstags durch ein Gesetz bis zum 30. Januar 1947. Damit wurde vermieden, während des Krieges Wahlen abhalten zu müssen. Durch den Kriegsausgang kam es nicht mehr zu einem weiteren Urnengang.

Kandidaten und Mandate

Seit 1920 erhielt im Deutschen Reich eine Partei pro 60.000 Stimmen einen Sitz im Reichstag, was ab 1933 in Anbetracht der relativ hohen Wahlbeteiligung sowie der durch Anschluss weiterer Gebiete größer werdenden Bevölkerung zu einem Wachstum an Mandaten führte.

Kurz nach dem Betätigungsverbot für die SPD als "staats- und volksfeindliche Partei" (22. Juni 1933) lösten sich sämtliche Parteien selbst auf. Am 14. Juli 1933 folgte das Gesetz gegen die Neubildung von Parteien. Bei den drei weiteren in der Zeit des Nationalsozialismus durchgeführten Wahlen nahmen somit nur Mitglieder der NSDAP sowie einige Parteilose, die als "Gäste" bezeichnet wurden, als Kandidaten auf einer Einheitsliste teil.

Bedeutung des Reichstags

Nach dem 17. Mai 1933 trat der Reichstag, der lediglich aus Abgeordneten der NSDAP bestand, nur noch zu 18 Sitzungen zusammen. Formal besaß er noch ein Gesetzgebungsrecht, doch nach der Verabschiedung des "Ermächtigungsgesetzes" (24. März 1933) von den annähernd 1000 Reichsgesetzen allein sieben vom Reichstag beschlossen. Am 26. April 1942 fand die letzte Sitzung des nationalsozialistischen Reichstages statt.

Volksabstimmungen

In der Weimarer Republik waren Volksentscheide möglich gewesen. Die Nationalsozialisten verabschiedeten am 14. Juli 1933 ein eigenes "Gesetz über Volksabstimmung". Dieses Gesetz ermöglichte, die Wähler nicht nur über Gesetze, sondern auch über Regierungsmaßnahmen votieren zu lassen. Zur Annahme bzw. Ablehnung sah es eine einfache Mehrheit der gültigen Stimmen vor. Ursprüngliche Intention war die Möglichkeit, verfassungsändernde Beschlüsse zu fällen, die nicht durch das Ermächtigungsgesetz abgedeckt waren. Die nationalsozialistischen Verfassungsexperten widersprachen dieser Möglichkeit. In der Praxis erhielt das Gesetz nicht die ursprünglich geplante Wichtigkeit. Es wurde als Mittel eingesetzt, um die Einheit zwischen der NS-Führung und der Volksgemeinschaft zu demonstrieren.

Die Nationalsozialisten führten vier Volksabstimmungen durch, die bereits getroffene Entscheidungen nachträglich bestätigen sollten. Über den beschlossenen Austritt Deutschlands aus dem Völkerbund wurde am 12. November 1933 abgestimmt. Über die Vereinigung der Ämter des Reichspräsidenten und Reichskanzlers gab es am 19. August 1934 eine Volksabstimmung. Die Wahlbeteiligung lag über 95 %, davon über 89 % Ja-Stimmen. Am 29. März 1936 folgte die Volksabstimmung über die Ermächtigung zur Rheinlandbesetzung und am 10. April 1938 schließlich die Volksabstimmung über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich.

Nachbetrachtung

Während der Weimarer Republik gab es Ansätze zur Reform der Reichstagswahl, und nach dem Zweiten Weltkrieg wurde darüber diskutiert, ob das Wahlsystem eine Mitschuld am Untergang der Republik hatte. Die herrschende Meinung in der Geschichts- und Politikwissenschaft betont, dass die damalige Verhältniswahl ohne Sperrklausel zur Parteienzersplitterung beigetragen habe. So gab es teils Vertreter von bis zu 15 Parteien im Parlament. Umstrittener ist, ob die Zersplitterung auch zur Radikalisierung und zum Aufstieg der NSDAP beitrug.

Literatur

  • Peter Hubert: Uniformierter Reichstag. Die Geschichte der Pseudo-Volksvertretung 1933-1945. Droste, Düsseldorf 1992, ISBN 3-7700-5167-X

  • Martin Döring: "Parlamentarischer Arm der Bewegung". Die Nationalsozialisten im Reichstag der Weimarer Republik. Droste, Düsseldorf 2001, ISBN 3-7700-5237-4

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