C6 MAGAZIN
-----------------------------------------------------------------------

RECHT

00.00.0000

Internationale Kindesentführung

Als Internationale Kindesentführung bezeichnet die Entziehung oder Zurückhaltens eines Kindes über internationale Grenzen hinweg.

Rechtsgrundlagen

Das internationale Familienrecht besteht aus drei Grundsäulen:

  • das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (BGBl. 1990 II S. 207) - im Folgenden "Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ)",

  • das Luxemburger Europäische Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses (BGBl. 1990 II S. 220) - im Folgenden "Europäisches Sorgerechtsübereinkommen (ESÜ)",

  • die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in den Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. EU Nr. L 338 S. 1) - im Folgenden "Brüssel II a-Verordnung".

Definition des Begriffs internationale Kindesentführung

Internationale Kindesentführung durch einen Elternteil ist die Entführung oder das widerrechtliche Zurückhalten eines Kindes durch einen Elternteil im Ausland. Neben dem Begriff Kindesentführung werden auch die Begriffe Kindesentziehung oder Kindesmitnahme verwendet. Formal handelt es sich bei diesem Tatbestand (Entziehung Minderjähriger) um eine Sorgerechtsverletzung des jeweils anderen Elternteils oder bei einem nicht sorgerechtsberechtigten Elternteil die Verletzung des Umgangsrechts.

Die Begriffe Kindesentführung, Kindesmitnahme, Kindesentzug unterscheiden sprachlich die Entführung durch einen fremden Täter (Entführung) von der Tat eines Elternteils, der im Zusammenhang mit familiären Krisen und Konflikten das gemeinsame Kind ins Ausland bringt (Kindesentzug und Kindesmitnahme). Eine Kindesmitnahme oder ein Kindesentzug erfüllen jedoch ebenfalls den Tatbestand einer Kindesentführung und ziehen daher auch die entsprechenden strafrechtliche Konsequenzen nach sich.

Im Angelsächsischen spricht man von international child abduction, also von einer internationalen Kindesentführung. Dagegen wird im Spanischen der Begriff der internationalen Kindesentziehung, also sustracción internacional de menores, angewendet. Das Französische nimmt wieder den Begriff der Entführung: ''l'enlèvement international d'enfants''. Aufgrund des Wandels unserer Gesellschaft im Zuge der Globalisierung hat sich der Sprachgebrauch der internationalen Kindesentführung im juristischen Sinne eingeprägt und findet sich in der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht in den jeweiligen sprachlichen Übersetzungen wieder:

  • Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

  • Convention on the Civil Aspects of International Child Abduction (engl.)

  • Convención sobre los Aspectos Civiles sobre la Sustracción de Menores (span.)

  • Convention sur les Aspects Civils de l'Enlèvement International d'Enfants (franz.)

Internationale Kindesentführung widerspiegelt im juristischen Sprachgebrauch ein sozio-politisches Problem in unserer heute globalen Gesellschaft.

Bei elterlicher Kindesentführung spricht man von folgenden "Akteuren":

  • das entführte/widerrechtlich zurückgehaltene Kind (engl. abducted child)

  • der entführende Elternteil (engl. taking parent) und

  • der zurückgebliebene Elternteil (engl. left-behind parent).

Während elterliche Kindesentführung innerhalb derselben Stadt bzw. Gemeinde oder Region (also innerdeutsch) stattfinden kann, so versteht man unter internationaler Kindesentführung das Verbringen eines Kindes ins Ausland. Die Rückführung von Kindern aus dem Ausland gestaltet sich nicht selten schwierig, da in diesen Fällen mehr als ein rechtsstaatliches System beteiligt ist. Kinder aus binationalen Ehen/Partnerschaften haben ein größeres Risiko von einem Elternteil ins Ausland entführt werden.

Elterliche Kindesentführung ist ein klarer Verstoß gegen die UN-Kinderrechtskonvention:

  • Artikel 9 der Konvention legt fest, dass die Vertragsstaaten sicherstellen sollen, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Eine solche Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie etwa wenn das Kind durch die Eltern misshandelt oder vernachlässigt wird oder wenn bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist.

  • Artikel 11 der Konvention beschreibt, dass die Vertragsstaaten durch geeignete Maßnahmen die rechtswidrige Verbringung von Kindern ins Ausland und die rechtswidrige Nichtrückgabe bekämpfen.

  • Zusammenfassend bedeutet dies: "Kinderrechte sind Menschenrechte", womit Kinder das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen haben.

Eine Kindesentführung kann zu Eltern-Kind-Entfremdung führen. Elterliche Kindesentführung widerspricht den ethischen Grundvorstellungen, die dem Kind Geborgenheit, Liebe, Verständnis und Zuneigung beider Elternteile ermöglichen sollen. Dagegen wird durch den entführenden Elternteil das Kind als sein eigener Besitz angesehen und es wird grob die Menschenwürde des Kindes verletzt. Kinder sind Schutzbefohlene und benötigen die Unterstützung beider Elternteile. Auch wenn eine Partnerschaft bzw. Ehe endet, endet nicht die Verantwortung als Elternteile.

Möglichkeiten im Falle einer Kindesentführung

Mediation


Eine Entführung kann für das betroffene Kind bzw. die Kinder erhebliche psychologische Belastungen zur Folge haben. Auch die Eltern sind häufig überfordert mit der Konfliktsituation und fühlen sich mit ihren Ängsten und Unsicherheiten allein. Das (beschleunigte) HKÜ-Verfahren befasst sich jedoch nur mit der Thematik der Rückführung des Kindes, nicht aber mit den weiteren die Zukunft der Familie betreffenden Fragen, zum Beispiel welche Regelung für das Kind am besten ist. Die Durchführung einer Mediation kann daher für die betroffenen Eltern sehr fruchtbar sein. Dort kann neben der Frage der Rückführung auch eine Lösung für weitere, das gemeinsame Kind betreffende Fragen verhandelt werden. Außerdem werden Verletzungen und Ängste der Eltern aufgefangen. Studien belegen, dass Eltern, die eine Mediation in Anspruch genommen haben, langfristig konfliktfreier miteinander umgehen. Sie haben ihre eigenen Bedürfnisse und Interessen, aber auch die des anderen Elternteils klar im Blick und können in dem Bewusstsein leben, gemeinsam und respektvoll die sie und das gemeinsame Kind betreffenden Fragen besprochen und gelöst zu haben, auch wenn es nicht zu einer Mediationsvereinbarung gekommen sein sollte.

Mediation ist ein Verfahren, in dem beide Elternteile mit Unterstützung von zwei Mediatoren ihre das gemeinsame Kind betreffenden Konflikte selbständig lösen. Die Mediatoren schaffen eine konstruktive Gesprächsatmosphäre und sorgen für einen fairen Umgang der Eltern miteinander. Den Mediatoren stehen dabei keine Entscheidungskompetenzen zu; sie beschränken sich darauf, die Parteien zu unterstützen, eigenständig eine sinnvolle Lösung ihrer Probleme zu erarbeiten. Dabei kann es thematisch neben der Frage des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes um die Aufrechterhaltung des Kontaktes des Kindes zu beiden Eltern, Umgangsregelungen, Vereinbarungen zur Versorgung des Kindes, zur schulischen Entwicklung, zur bi-kulturellen Erziehung, notwendige Regelungen zur finanziellen Versorgung etc. gehen. Der weltweit arbeitende Verein MiKK ist auf die Vermittlung internationaler Mediationen bei Kindesentführungen spezialisiert und berät Betroffene individuell in ihrer Konfliktsituation.

Strafanzeige


Das HKÜ-Verfahren ist ausschließlich ein zivilrechtliches Verfahren. Jedem Betroffenen steht frei, eine Strafanzeige zu machen. Jedoch könnte dies in dem Rückführungsverfahren nachteilig sein. Es besteht die Gefahr, dass nach etwaiger Rückführung des Kindes der entführende Elternteil noch einer Strafverfolgung ausgesetzt wird und eventuell dadurch sein Umgangsrecht nicht ausüben kann. Weiterhin wird eine gütliche außergerichtliche Einigung im Rahmen einer Mediation nicht ermöglicht. Eine Strafanzeige sollte nur im äußersten Falle gemacht werden, wenn ersichtlich ist, dass der entführende Elternteil sich den Verpflichtungen aus dem Abkommen entzieht und mit dem Kind untertaucht.

Im Falle einer Strafverfolgung werden gegebenenfalls folgende Fahndungsmaßnahmen ergriffen:

  • Interpol-Rotecke (engl. Red Notice): Hier wird der entführende Elternteil über Interpol zur Fahndung aufgeschrieben. Die Rotecke stellt ein Auslieferungsersuchen dar. Im Rahmen des zivilrechtlichen Rückführungsverfahren kann aus den oben genannten Gründen der internationale Haftbefehl ausgesetzt werden. Man spricht hier von einer "safe harbour order". Hiermit wird dem entführenden Elternteil das Besuchs- und Umgangsrecht mit dem Kind nach der Rückkehr in das ersuchende Land ermöglicht.

  • Interpol-Gelbecke (engl. Yellow Notice): Diese dient zur Lokalisierung und Ingewahrsamnahme des vermissten Kindes.

  • Interpol-Blauecke (engl. Blue Notice): Diese dient dazu, Informationen über eine gesuchte Person einzuholen - in diesem Fall über den entziehenden Elternteil oder über das entzogene Kind. Es beinhaltet keine Ingewahrsamnahme.

Suche nach vermissten Kindern bei unbekanntem Aufenthaltsort


Ein großer Albtraum für alle Betroffene ist, wenn der Aufenthaltsort des entführten Kindes unbekannt ist.Verschiedene Anlaufstellen bieten betroffenen Elternteile Unterstützung:

  • Internationale Suchseiten von vermissten Kindern (zum Beispiel: Vermisste Kinder)

  • Kontaktaufnahme mit dem BKA-Verbindungsmann sowie der Rechtsabteilung der Deutschen Botschaft im Ausland

  • Staatsanwaltschaft: Ausschreibung des Kindes zur Fahndung (Gelbecke)

  • Age Progression: Sind seit der Entführung mehrere Jahre vergangen, kann über eine Bildbearbeitungssoftwaredas Aussehen eines Kindes auf das heutige Alter angepasst werden.

  • Internationale Sozialdienste oder kirchliche Organisationen (beispielsweise Vatikan) können unter Umständen behilflich sein.

Beantragung des alleinigen Sorgerechtes / Aufenthaltbestimmungsrecht


Die Beantragung des alleinigen Sorgerechts oder Aufenthaltsbestimmungsrechtes stärkt die Verhandlungsposition. Im Rahmen dieser Sorgerechtsverfahren, die auch bei Abwesenheit des entführenden Elternteils über eine öffentliche Zustellung geführt werden, erlassen die Familiengerichte auf Antrag einen Herausgabebeschluss.

Politische Reaktionen

"1000 bis 1500 Kinder werden jedes Jahr entführt, knapp die Hälfte davon in Länder, deren Regierungen die Haager Konvention zur Kindesentführung nicht unterzeichnet haben. Das sind vor allem arabische Länder in denen nur in etwa zehn Prozent dieser Fälle eine Rückführung erfolgreich ist (Einschätzung von Christiane Hirts, Direktorin des europäischen "Committee for Missing Children").

Durch das politische Engagement von Grünen-Bundestagsabgeordnete Marieluise Beck kam Ende November 2008 eine Kindesrückführung aus Tunesien zustande. Die zurückgebliebene Kindesmutter und das entführte Kind kamen aus ihrem Wahlkreis. Im Januar 2009 brachte Beck die Thematik bei der 77. Sitzung des Ausschusses für Menschenrechte und humanitäre Hilfe an in die Tagesordnung: "Unterrichtung durch die Bundesregierung zum Umgang mit Fällen entführter Kinder deutscher Staatsangehörigkeit im Ausland"

Ende März 2009 fand im Rahmen der Haager Konferenz für internationales Privatrecht die dritte Maltakonferenz statt: "Third Malta Judicial Conference on Cross-Frontier Family Law Issues, hosted by the Government of Malta in collaboration with the Hague Conference on Private International Law St. Julian's (Malta)". Die Konferenz setzte im Rahmen des "Malta-Prozesses" den Dialog fort, der im März 2004 mit der ersten Konferenz begann und die zweite Konferenz im März 2006 folgte. In der "Malta-Deklaration" wurden Beschlüsse und Empfehlungen festgehalten. Die thematische Fokussierung bestand darin, den Kontakt zwischen Kindern und Elternteilen, die in verschiedenen Ländern wohnen, sicherzustellen sowie auf die Probleme der elterlichen Kindesentführungen zwischen den Ländern einzugehen.

Länder, die an der Malta-Konferenz teilnahmen waren Australien, Bangladesh, Belgien, Kanada, Ägypten, Frankreich, Deutschland, Indien, Israel, Jordanien, Malaysia, Malta, Morokko, Niederlande, Oman, Pakistan, Qatar, Spanien, Schweden, Schweiz, Tunesien, Turkei, Großbritannien und die USA.

Die Kinderkommission des Deutschen Bundestages (Kommission zur Wahrnehmung der Belange der Kinder) hat in ihrer Sitzung am 6. Mai 2009 die Problematik der internationalen Kindesentführungen mit MdB Marieluise Beck sowie mit Vertretern des Auswärtigen Amtes und des Bundesministeriums für Justiz sowie einer Vertreterin des Internationalen Sozialdienstes erörtert. Im Juli 2009 bezog die Kinderkommission Stellung zu diesem Thema und sieht Handlungsbedarf bezüglich einer verbesserten Zusammenarbeit der zuständigen Behörden insbesondere zwischen dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium für Justiz und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie hinsichtlich der Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle für Betroffene mit Lotsenfunktion beim Internationalen Sozialdienst.

Das Auswärtige Amt organisierte am 4. Dezember 2009 ein Internationales Symposium zu Kindesentziehungen in enger Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz, dem Bundesamt für Justiz (für HKÜ-Fälle zuständig) und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Erstmals erörterten in Deutschland nationale Fachleute und Experten aus Europa, Nord- und Südamerika, Asien und der islamischen Welt Herausforderungen und Lösungswege, um ratsuchende Eltern und ihre Kinder besser zu unterstützen.

Die sozialen Aspekte einer internationalen Kindesentführung

Ursachen


Häufigste Ursachen für internationale Kindesentführung sind:

  • Der entführende Elternteil versucht im Rahmen einer Trennung/Scheidung/Sorgerechtsstreit einen Vorteil zu schaffen und stellt somit den zurückgebliebenen Elternteil vor vollendete Tatsachen.

  • Der entführende Elternteil möchte dem anderen Elternteil schaden bzw. sich an dem anderen rächen.

  • Der entführende Elternteil versucht, den zurückgebliebenen Elternteil zu finanziellen Eingeständnissen zu zwingen.

  • Der entführende Elternteil versucht, den zurückgebliebenen Elternteil dazu zu bewegen, dass die komplette Familie in das Heimatland des entführenden Elternteil umsiedelt.

  • Ein Elternteil verweigert die Rückgabe des Kindes nach der Ausübung des Besuchsrechts.

  • Ein Elternteil flüchtet, um den anderen Elternteil am Besuchsrecht zu hindern.

  • Der entführende ausländische Elternteil hat Furcht davor, dass er Nachteile in einem Sorgerechtsstreit haben könnte und sieht sich im eigenen Land im Vorteil.

  • Der entführende ausländische Elternteil hat besondere Bindungen zu seinem Heimatland.

  • Internationale Kindesentführung ist nicht nur ein Phänomen unter binationalen Ehepaaren. Die Praxis hat auch gezeigt, dass internationale Kindesentführung auch unter deutsch-deutschen bzw. uninationalen Paaren stattfindet. Auch hier versucht ein Elternteil, sich einen Vorteil zu verschaffen und den anderen Elternteil bei der Teilhabe des gemeinsamen Sorgerechtes auszuschließen.

Verharmlosung von internationaler Kindesentführung


Bedauerlicherweise ist internationale Kindesentführung in unserer Gesellschaft, einschließlich vieler Behörden und Institutionen, ein Phänomen, das verharmlost wird:.

  • hier würde es sich um eine familiäre Privatangelegenheit handeln;

  • das Kind sei bei dem entführenden Elternteil sicher, meist wenn es sich bei dem entführenden Elternteil um eine Mutter handelt;

  • diese sogenannten Familienauseinandersetzungen würden sich schnell lösen;

  • hierbei handele es sich nicht um eine Straftat, da es kein Opfer gebe, denn das Kind sei ja bei einem Elternteil;

  • irgendeinen Grund werde schon der entführende Elternteil schon gehabt haben, so oft die Aussagen von Unwissenden

Psychische Folgen einer internationalen Kindesentführung bei den Kindern


Nicht außer Betracht zu lassen sind die psychischen Belastungen, die das entführte Kind verarbeiten muss:

  • Depressionen

  • Gemütsschwankungen

  • Essschwierigkeiten

  • Ängstlichkeit

  • Schuldgefühle

  • Verlust der emotionalen Stabilität

  • Verlust der Selbstsicherheit und Selbstbewusstsein

  • Einschränkung in der Persönlichkeitsentwicklung

  • extreme Verlustängste

  • Einsamkeit

  • Wutanfälle

  • Identitätskrise

Die Kinder leiden unter dem Trauma einen geliebten Elternteil verloren zu haben. In vielen Fällen wird das Trauma durch den entziehenden Elternteil verstärkt, indem über den zurückgebliebenen Elternteil in Gegenwart des Kindes schlecht gesprochen wird oder im schlimmsten Fall behauptet wird, dass der zurückgebliebene Elternteil verstorben sei. Die Traumatisierung des entführten Kind wird zudem durch den internationalen Kontext verstärkt: von heute auf morgen verlässt es seine gewohnte Umgebung und wird in ein fremdes Land umgesiedelt, in dem es mit einer unterschiedlichen Kultur, einer anderen Sprache, anderen Gewohnheiten, anderes Essen und ein anderes Bildungssystem konfrontiert wird. Das Kind wird somit gezwungen, eine neue Identität aufzunehmen. In äußerst schlimmen Fällen, nehmen die Kinder einen anderen Namen an, ihr Aussehen geändert und Geburtstage geändert, um die wahre Identität des Kindes zu verschleiern. Dies ist ein rigoroser Eingriff in das Recht des Kindes, seine wahre Identität zu kennen und mit dieser zu leben.

Selbst wenn ein Kind zu seinem zurückgebliebenen Elternteil rückgeführt werden sollte, hat es mit folgenden Schwierigkeiten zu kämpfen:

  • Beziehung zum zurückgebliebenen Elternteil ist eingefroren;

  • es gibt keine gemeinsame Sprache zwischen Kind und zurückgebliebenen Elternteil;

  • aus Sicht des Kindes hätte vielleicht der zurückgebliebene Elternteil mehr machen sollen, um das Kind zurückzuholen;

  • neue Familienumgebung nach der Rückkehr: zurückgebliebener Elternteil hat wieder geheiratet, womit das Kind einen unbekannten Stiefelternteil hat, neue Halb-Geschwister, etc.

  • Kinder, die sehr jung entführt worden sind, können sich kaum an das Leben mit dem zurückgebliebenen Elternteil erinnern.

Konsequenzen für den zurückgebliebenen Elternteil


Für den zurückgebliebenen Elternteil beginnt das Trauma, wenn dieser bzw. diese bei Rückkehr nach Hause sieht, dass der andere Elternteil die Kinder heimlich ins Ausland mitgenommen hat oder das die Kinder bei einem erlaubten Auslandsaufenthalt während eines Besuches bei der Verwandtschaft oder dem anderen Elternteil nicht mehr zurückkehrt.

Der zurückgebliebene Elternteil wird mit folgender Situation konfrontiert:

Emotionale Ebene:

  • Hilflosigkeit: "Was mache ich nun zuerst, um wieder unser gemeinsames Kind zurückzubekommen?"

  • Schockzustand

  • innerliche Lähmung

  • Depressionen

  • Schlaflosigkeit

  • Ängstlichkeit

  • Wut gegen den anderen Elternteil

  • Traurigkeit über den Verlust des Kindes und evtl. über die gemeinsame Ehe

Juristische und sozioökonomische Ebene:
  • Konfrontation mit einem anderen Rechtssystem

  • Sprachbarrieren und kulturelle Unterschiede im Land, wo das Kind hin entführt wurde

  • finanzielle Schwierigkeiten, um sich einen Anwalt und evtl. einen Übersetzer zu leisten

  • hohe Reisekosten

Folglich hat eine internationale Kindesentführung ebenso weitreichende Folgen für einen zurückgebliebenen Elternteil, wie auch für das entführte Kind. Eine internationale Kindesentführung hat somit zur Folge, dass eine Familie emotional und finanziell vollkommen belastet wird. Oft stürzen sich zurückgebliebene Elternteile in den finanziellen Ruin, um ihre Liebsten rückzuführen.

Hilfe für zurückgebliebene Elternteile

Nach einer erfolgten Kindesentführung sind die zurückgebliebenen Elternteile zunächst mit all ihren Sorgen und Nöten überfordert. Die Erfahrung hat gezeigt, dass es kaum eine geeignete Organisation in Deutschland gibt, die konsequent den betroffenen Elternteile hilft. Meist sind die Betroffenen auf sich alleine gestellt. Die Initiative Auslandsliste - binationale Sorgerechtsprobleme bietet den Betroffenen ein Forum, um sich gegenseitig auszutauschen.

Die Kinderkommission des Deutschen Bundestages hat sich dieses Themas angenommen und die Errichtung einer Zentralen Anlaufstelle für Kindesentführungen beim Internationalen Sozialdienst gefordert. Diese Anlaufstelle sollte Eltern informieren, ihnen mögliche Wege und Ansprechpartner aufzeigen und ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Seit dem 1. Januar 2012 nimmt der Internationale Sozialdienst diese Aufgabe offiziell wahr. Die Beratung ist kostenfrei.

Neben dem anstrengenden Rückführungsverfahren sind die Betroffenen mit vielen bürokratischen Dingen beschäftigt:

  • Kindergeld, das zu Unrecht von der Familienkasse gestrichen wird

  • Probleme mit der gesetzlichen Krankenversicherung

  • Widerrechtliche Abmeldung des entführten Kindes beim Einwohnermeldeamt

  • Sonstige steuerrechtliche und gebührenrechtliche Problematiken

  • Probleme mit der Staatsanwaltschaft bezüglich Strafanzeige und internationaler Haftbefehl

  • Probleme im Rahmen des HKÜ-Verfahrens

  • Juristische Probleme

Kindergeldanspruch bei vermissten Kindern


Die Familienkassen sind schnell dabei, das Kindergeld zu streichen, wenn das Kind sich im Ausland befindet. Jedoch ist diese Streichung widerrechtlich. Viele Familienkassen kennen die gesetzliche Sachlage nur unzureichend. Jedoch gelten hier Sonderregeln:

  • Laut "Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG) Stand August 2004" (Seite 15) haben Eltern das Recht auf Kindergeld, solange das Kind als vermisst gilt. Diese Regelung gilt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

  • Die Familienkasse Nagold schreibt: "Bei einer widerrechtlichen Kindesentziehung gelten jedoch Besonderheiten (BFH-Urteile vom 19. März 2002 VIII R52/01; vom 30. Oktober 2002 VIII R86/00). Bei Entführung des Kindes ins Ausland kommt es nur zur Beendigung des inländischen Wohnsitzes, wenn die Umstände darauf schließen lassen, dass das Kind nicht zurückkehren wird. Auch bei längerer Abwesenheit des Kindes bleibt der inländische Wohnsitz und damit die Zugehörigkeit zum Haushalt des inländischen Elternteils erhalten, wenn dieser umgehend die erforderlichen Schritte für die Rückführung des Kindes einleitet und die sonstigen Umstände eine Rückkehr des Kindes erfolgversprechend erscheinen lassen." Das Wort "erfolgversprechend" ist ein dehnbarer Begriff, bei dem sich die Frage stellt, ob HKÜ-Verfahren erfolgversprechender sind als Verfahren bzw. eigenständige Bemühungen mit HKÜ-Nicht-Vertragsstaaten (wie beispielsweise Ägypten oder Tunesien). Aber auch bei HKÜ-Nicht-Vertragsstaaten gilt die UN-Kinderrechtskonvention, die die Kindesentführung verurteilt und eine sofortige Rückführung fordert.

  • Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung ist zu beachten: Das Hessische Finanzgericht hat jüngst (Pressemitteilung vom 22. November 2011) rechtskräftig entschieden (Az. 3 K 1724/10), dass Mütter oder Väter, deren Kinder vom anderen Elternteil ins nichteuropäische Ausland entführt wurden, allenfalls dann Anspruch auf Kindergeld haben, wenn die Kinder innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach der Entführung nach Deutschland zurückkehren. Liege die Entführung dagegen schon Jahre zurück, bestehe kein Kindergeldanspruch.

Soweit andere Finanzgerichte und der Bundesfinanzhof in Entführungsfällen eine Beibehaltung des Wohnsitzes des Kindes bejaht hätten, betreffe diese Rechtsprechung Fälle, in denen die Kinder jeweils nur wenige Monate nach der Entführung nach Deutschland zurückgekehrt seien. Dann greife die gesetzliche Wertung in § 9 Abs. 2 AO, wonach bei einer Rückkehr innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten von einer Beibehaltung des Wohnsitzes auszugehen sei. Anders liege es jedoch im Streitfall bei einer Entführung über mehrere Jahre, weil dann nicht mehr ein nur als vorübergehend einzustufender Auslandsaufenthalt vorliege. Dagegen spricht jedoch, dass Theorie und Praxis völlig auseinanderfallen. Oft dauert schon eine gerichtliche Zustellung im Ausland mehrere Monate, in Extremfällen über ein Jahr. Bis zur Entscheidung über einen HKÜ-Fall vergehen häufig ebenfalls viele Monate, ggf. Jahre - im Durchschnitt sicher mehr als sechs Monate.
  • Zusammenfassend gilt: Auch wenn das Kindergeld nicht direkt dem Kind zugutekommt, bietet es dem zurückgebliebenen Elternteil eine finanzielle Grundlage, um das kostenintensive Rückführungsverfahren voranzutreiben.

Einwohnermelderecht bei vermissten Kindern


Nach § 11 BGB "Wohnsitz des Kindes" gilt folgendes: "Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt." Folglich muss das entführte Kind bei dem zurückgebliebenen Elternteil weiterhin angemeldet bleiben. Oft argumentieren die Einwohnermeldebehörden mit dem Einwohnermelderecht der jeweiligen Bundesländer (Meldegesetz), was Ländersache ist. Jedoch steht das BGB über den Ländermeldegesetzen.

Im Übrigen hat der Bundesfinanzhof für einen Entführungsfall entschieden, dass es bei der Kindergeldbezugsberechtigung bleibt, die ja an das Zusammenleben mit dem Elternteil gebunden ist (vgl. FamRZ 2002, 1558 = BFH/NV 2002, 1148 = HFR 2002, 1025). Was der BFH für das Kindergeld entschieden hat, gilt natürlich in gleicher Weise für die Meldung gem. MRRG und Meldegesetz des Landes. Wenn die Meldebehörde das nicht macht, bleibt jedem Betroffenen der Rechtsweg auf der Verwaltungsgerichtsebene mit Verweis auf die BFH-Entscheidung offen.

Die Anmeldung des vermissten Kindes beim Einwohnermeldeamt impliziert:

  • Schulbehörde: Bei schulpflichtigen vermissten Kindern muss die Schulbehörde gesondert informiert werden.

  • Krankenkasse: Die gesetzliche Krankenversicherung bleibt auch bei vermissten Kindern bestehen, jedoch muss die Krankenkasse verständigt werden.

  • Kommune: Kommunale Gebühren, welche sich auf die Haushaltsgröße beziehen, können auf die momentane Situation angepasst werden.

Steuerrecht bei vermissten Kindern


Die zurückgebliebenen Elternteile haben das Recht auf einen Freibetrag für Alleinerziehende sowie auf einen vollen Kinderfreibetrag, solange das vermisste Kind beim zurückgebliebenen Elternteil weiterhin einwohnermelderechtlich angemeldet bleibt. Weiterhin können bei der Jahreseinkommenssteuererklärung die Kosten im Rahmen des Rückführungsverfahren (Rechtskosten, Reisekosten, etc.) als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Prävention von Kindesentführung

Vor einer Kindesentführung wird die Absicht in manchen Fällen durch einen Elternteil unterschwellig angedeutet oder gar ausdrücklich erklärt. Solche Hinweise sollten ernst genommen werden.

Folgende Maßnahmen könnten einer internationalen Kindesentführung entgegenwirken:

  • Aufbewahrung der Pässe der Kinder an einem sicheren Ort

  • bei den jeweiligen Konsulaten veranlassen, dass für die Kinder keine Pässe ausgestellt werden dürfen.

  • gegebenenfalls Beantragung des Aufenthaltbestimmungsrecht

  • weiterhin ist zu prüfen, inwieweit über die Bundespolizei eine Ausreise über Flughäfen verhindert werden kann.

Siehe auch

  • Mediation

  • Mediation bei internationalen Kindschaftskonflikten

  • Kinderrechtskonvention

Weblinks

Haager Übereinkommen über zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung


Vertragsstaat-spezifische Informationen

Institutionen und gemeinnützige Vereine auf dem Gebiet internationaler Kindesentführung

Medien

Verwandte Texte:

RSS Feed Aktuelle Nachrichten als RSS-Feed


Magazin: Bildung, Panorama, Personen, Politik, Sport, Wissenschaft
Kultur: Filme, Kalender, Literatur, Musik, Charts, Netzwelt, Termine
Gemeinschaft: Forum, Gewinnspiele, Newsleter, Kontakt, Umfragen
Sonstiges: News, Fotos, Themen, C6 Archiv, RSS, Shop, Sitemap, Weihnachten
Rechtliches: Impressum, Haftungsausschluss

© 1998 - 2009 C6 MAGAZIN

Monatsthema
Nachrichten
Zuerst hatte der Norddeutsche Rundfunk am Freitag, den 20. November bekanntgegeben, dass Xavier Naidoo Deutschland beim Eurovision Song Contest 2016 vertreten solle, doch einen Tag später war alles anders. ... Lesen
Der US-amerikanische Präsidentschaftskandidat Ben Carson vertritt eine abenteuerliche Theorie über die ägyptischen Pyramiden: nach seiner Überzeugung dienten diese als Getreidespeicher. Diese Theorie verkündete er bereits im Jahre 1998 und ... Lesen
Fotogalerie
Galerie: Acapulco, MexikoAcapulco ist eine im Süden von Mexiko gelegene Küstenstadt direkt am Pazifik. Berühmt ist die Stadt vor allem für seine Klippenspringer. Man findet sie bei den Klippen La Quebrada. Sie springen zu ...
Termine
Deutschlandweit
08.05.Neumond Mai 2024
23.05.Vollmond Mai 2024
06.06.Neumond Juni 2024
22.06.Vollmond Juni 2024
05.07.Neumond Juli 2024
21.07.Vollmond Juli 2024
04.08.Neumond August 2024
19.08.Vollmond August 2024
03.09.Neumond September 2024
13.09.Freitag der 13. (September 2024)
18.09.Vollmond September 2024
Ticket-Shop  |  Weitere Termine