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Grundordnung der EKD
Die Grundordnung der EKD stellt die Grundlage für das Kirchenrecht der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) dar. Sie wurde am 13. Juli 1948 in Eisenach beschlossen.
In der Präambel wird das Evangelium von Jesus Christus als Grundlage der Evangelischen Kirche festgeschrieben, und zwar so, "wie es uns in der Heiligen Schrift des Alten und Neuen Testaments gegeben ist".
Im einzeln wird das Verhältnis der Gliedkirchen untereinander geregelt. So soll laut Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 die Taufe, die in einer Gliedkirche ordnungsgemäß durchgeführt wurde, in allen Gliedkirchen anerkannt werden.
Ferner werden die Zusammensetzung und die Amtszeit der Synode, der Kirchenkonferenz und des Rates der EKD bestimmt.
Durch Beschluss der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 6. November 2003 wurden die Schlichtungsstellen für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten in Kirchengerichte umgewandelt, deren Aufgaben und Zuständigkeiten in Artikel 32 und 32 c der Grundordnung beschrieben sind.
Siehe auch
- Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland
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