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Entscheidung des Bundesfinanzhofs: Solidaritätszuschlag nicht verfassungswidrig
Der Solidaritätszuschlag für den Aufbau Ost ist nach zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom gestrigen Donnerstag nicht grundgesetzwidrig.
Der BFH wies damit die Klagen einer Rechtsanwältin aus Burghausen und eines Unternehmers aus dem Rheinland für die Jahre 2005 beziehungsweise 2007 ab. Auch so viele Jahre nach der Wiedervereinigung Deutschlands bestehe ein besonderer Finanzbedarf des Bundes, und zwar aus den Kosten der deutschen Wiedervereinigung, urteilte das Gericht. Eine Ergänzungsabgabe (wie der Solidaritätszuschlag) dürfe zwar nur zur Finanzierung eines aufgabenbezogenen Mehrbedarfs des Bundes erhoben werden. Verfassungswidrig sei eine Ergänzungsabgabe aber erst dann, wenn der mit ihrer Einführung verfolgte Zweck bereits erreicht sei. Dass der Solidaritätszuschlag der Deckung einer dauerhaften Finanzierungslücke diene, konnte der BFH nicht feststellen.
Der Solidaritätszuschlag wurde im Jahr 1991 eingeführt. Der erste Steuersatz betrug 7,5 Prozent. Nach einer Pause in den Jahren 1993 und 1994 wurde er dann ab 1995 wieder eingeführt. 1998 wurde der Steuersatz auf 5,5 Prozent der Einkommens- und Körperschaftssteuerschuld verringert. Der Solidaritätszuschlag wird sowohl in West- als auch in Ostdeutschland erhoben. Durch ihn erhält der Bund - jedoch nicht die Länder und die Kommunen - jährlich etwa 12 Milliarden Euro. Verwandte Texte:
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