Bundesverfassungsgericht erklärt Solidaritätszuschlag für zulässig
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Entschluss vom 8. September 2010 den Normenkontrollantrag des Niedersächsischen Finanzgerichts zurückgewiesen, der die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Solidaritätszuschlags in Frage gestellt hatte.
Das Finanzgericht hatte als Einwand vorgebracht, dass laut Verfassung Ergänzungsabgaben im Gegensatz zu Steuern nur ein nachrangiges Finanzierungsmittel seien und zeitlich befristet werden müssten. Das würde bei dem nach der Wiedervereinigung Deutschlands eingeführten Solidaritätszuschlag nicht zutreffen. Konkret bezog es sich dabei auf das Solidaritätszuschlaggesetz aus dem Jahr 1993.
Vom Verfassungsgericht wurde dieser Einwand zurückgewiesen. Insbesondere wurde dem Finanzgericht vorgehalten, sich nicht ausreichend mit der bisherigen Rechtsprechung befasst zu haben. Das Verfassungsgericht habe bereits in seiner Entscheidung vom 9. Februar 1972 festgestellt, dass Ergänzungsabgaben verfassungsgemäß seien und nicht von vornherein zeitlich befristet oder von kurzer Dauer sein müssten. Daher erfülle der Normenkontrollantrag die Anforderung nicht, dass das einreichende Gericht die Verfassungsmäßigkeit selbst vorher eingehend geprüft haben müsse und der Antrag sei damit unzulässig. Verwandte Texte:
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