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Bayern: Zahnärzte drohen mit vorübergehender Einschränkung der Versorgung von Kassenpatienten
Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns (KZVB) fordert von der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) einen Nachschlag auf das eigentlich schon vereinbarte Entgeltbudget für die Behandlung ihrer Versicherten. Hintergrund ist, dass das Budget, das seit 1993 jährliche pauschale Obergrenzen für die Entlohnung der Gesamtheit der bayerischen Zahnärzte festlegt, nach Ansicht der KZVB bereits jetzt für die in diesem Jahr erbrachten Leistungen aufgebraucht wurde, sodass die Zahnärzte in den verbleibenden Wochen des Jahres quasi unentgeltlich arbeiten müssten, sofern sie es mit AOK-Patienten zu tun haben.
Um ihrer Forderung Nachdruck zu verleihen, hat die KZVB eine Einschränkung der Versorgung auf die unaufschiebbaren Schmerzfälle ins Spiel gebracht; andere Behandlungen würden dann auf das nächste Jahr verschoben.
Diese Drohung hat nun den Präsidenten der Aufsichtsbehörde, des Bundesversicherungsamtes, Maximiliam Gaßner, veranlasst, dem bayerischen Gesundheitsminister Markus Söder (CSU) in einem veröffentlichten Schreiben seine Rechtsauffassung darzulegen, nach der eine etwaige partielle Arbeitsverweigerung der Kassenzahnärzte sozialrechtlich unzulässig sei. Gaßner forderte den Minister auf, gegen Zahnärzte, die nicht bereit seien, entsprechend dem Leistungskatalog für AOK-Versicherte zur Verfügung zu stehen, vorzugehen. Er befürchte ansonsten die staatliche Tolerierung eines offenen Rechtsbruchs und mithin einen "schweren Schaden" für das Rechtsstaatsprinzip.
Die zum Zwecke der Kostendeckelung eingeführte ex-ante-Deckelung der Vergütung kassenärztlicher Leistungen im deutschen Sozialrecht ist insofern nicht unumstritten, als dass bei ihrer Festlegung über die Vergütung eines noch gar nicht bekannten "Auftragsvolumens" in der Zukunft verhandelt wird. Die Budgets sollen den Ärzten einen Anreiz geben, sich bei der Leistungserbringung auf medizinische Notwendigkeiten zu beschränken. Vor der Einführung der Budgets lag die Beweislast bezüglich medizinisch nicht notwendiger Abrechnungen bei den Krankenkassen. Nach dem Sozialgesetzbuch sind Kassenärzte verpflichtet, jederzeit, und zwar unabhängig von Budgetfragen, Versicherten Leistungen nach dem Leistungskatalog zu erbringen; bei Zuwiderhandlungen kann die Kassenzulassung entfallen. Verwandte Texte:
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