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POLITIK

15.02.2006

Von Terroristen entführte Flugzeuge doch abschießen?

Nach dem Karlsruher Urteil zum Luftsicherheitsgesetz geht die Diskussion in der Bundeshauptstadt über die Frage eines möglichen Einsatzes der Bundeswehr gegen terroristische Angriffe aus der Luft weiter. Die Option eines Abschusses von Zivilflugzeugen, die von Terroristen über deutschem Gebiet entführt wurden, bleibt offensichtlich auf dem Tisch.

Ein möglicher Abschuss eines solchen Flugzeuges durch die Bundesluftwaffe war vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden, insoweit die Regelung des Luftsicherheitsgesetzes hier anzuwenden wäre. Das Karlsruher Gericht hatte eine Abwägung zwischen möglichen Opfern eines Terrorangriffs und den Toten, die ein Militärschlag gegen eine solche von Terroristen entführte Maschine mit sich brächte, mit Hinweis auf die grundgesetzlich verankerte Menschenwürde für unzulässig erklärt.

Hier hat nun offenbar der SPD-Innenexperte Dieter Wiefelspütz ein Schlupfloch für eine abweichende Interpretation gefunden, die es ermögliche, als Ziel die Möglichkeit einer militärischen Abwehr eines Terrorangriffes aus der Luft beizubehalten. Er argumentiert, bei Terrorangriffen aus der Luft gälten die Regeln der Landesverteidigung. Das Bundesverfassungsgericht habe lediglich über ein nicht-kriegerisches Szenario entschieden. Als weitere Unterstützung für sein Argument führt der SPD-Politiker die Entscheidung des UNO-Sicherheitsrates im Zusammenhang mit dem Angriff auf das World-Trade-Center im Jahre 2001 an. Damals habe der Sicherheitsrat den USA das Recht auf Selbstverteidigung eingeräumt und auch die NATO habe den Bündnisfall festgestellt. Diese Aussagen machte Wiefelspütz gestern gegenüber der Zeitung ?Die Welt?.

Auch der deutsche Verteidigungsminister Franz Josef Jung (CDU) erwägt eine weitere Untersuchung des Karlsruher Urteils bezüglich des Luftsicherheitsgesetzes. In diesem Zusammenhang erwägt er eine Grundgesetzänderung, während Wiefelspütz keine Notwendigkeit einer Änderung der Verfassung sieht.

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