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STRAFTATEN UND ERMITTLUNGSVERFAHREN | 22.08.2011 |
Deutschland: Mitglieder eines Kinderpornorings konnten wegen fehlender Vorratsdatenspeicherung nicht ermittelt werden
Anfang August flog in den Vereinigten Staaten ein Kinderschänderring auf. Das Federal Bureau of Investigation (FBI) hatte dem Bundeskriminalamt (BKA) 15 IP-Adressen von Tätern aus Deutschland übermittelt. Keine der IP Adressen konnte zum Nutzer zurückverfolgt werden. Hintergrund ist die fehlende Vorratsdatenspeicherung in Deutschland, die nach einer EU-Richtlinie verpflichtend umgesetzt werden müsste.
Der BKA-Präsident Ziercke hat die Bundesregierung über den Misserfolg bei der Fahndung nach den Kinderschändern informiert. In der Koalition herrscht keine Einigkeit über eine Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung, nachdem im März 2010 die Rechtsgrundlage für die Speicherung vom Bundesverfassungsgericht gekippt worden war. Die FDP favorisiert das sogenannte Quick Freeze von Daten.
Telekommunikationsunternehmen erheben Bestands- und Verkehrsdaten ihrer Kunden. Gespeicherte Verkehrsdaten werden nach Verbindungsende oder nach einer bestimmten Frist wieder gelöscht. Will eine Strafverfolgungsbehörde auf diese Daten zugreifen, benötigt sie einen richterlichen Beschluss. Um zu verhindern, dass die Daten in der Zwischenzeit gelöscht werden, können die Strafverfolger eine so genannte "Speicheranordnung" erlassen. Durch diese Anordnung wird die routinemäßige Löschung der Daten unterbunden; die Daten werden "eingefroren". Sobald ein richterlicher Beschluss vorliegt, ist dann die Nutzung der Daten erlaubt, sie werden wieder "aufgetaut" und der Strafverfolgungsbehörde ausgehändigt.
Nach der EU-Richtlinie müssen Daten für sechs Monate ohne Anfangsverdacht aufbewahrt werden. Verwandte Texte:
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