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RECHT IN BAYERN | 20.01.2011 |
Bayreuth: Keine Sicherungsverwahrung für zweifach verurteilten Totschläger
Am Mittwoch den 19.01.2011 lehnte das Landgericht Bayreuth den Antrag der Staatsanwaltschaft ab die Sicherungsverwahrung für einen 55-jährigen Maler anzuordnen. Somit wird dieser nach Verbüßung seiner Freiheitsstrafe Ende März 2011 in Freiheit sein. Maßgeblich für die Entscheidung war, dass der Mann nicht für die Allgemeinheit, sondern für einen speziellen Personenkreis gefährlich sei.
Zwei Mal hatte er Beziehungsprobleme damit gelöst, dass er seinen Partnerin umbrachte. 1991 wurde er vom Landgericht Coburg zu sieben Jahren Haft verurteilt, weil er seine Ehefrau mit zahlreichen Messerstichen tötete. Ein Jahr nach seiner Entlassung erwürgte er seine neue Partnerin, weil sie ihn verlassen wollte. Bei den Tatbegehungen stand er unter erheblichem Alkoholeinfluss.
Therapien in der Haft zur Behandlung seiner Persönlichkeits- und Alkoholprobleme hatte er abgebrochen. Staatsanwaltschaft und Psychologen waren sich einig, dass von der Person weiterhin eine Gefahr ausgeht, da er nicht in der Lage ist Beziehungsprobleme vernünftig zu lösen.
Nach seiner Entlassung wird das Gericht Führungsaufsicht anordnen. So können Auflagen gemacht und ein Bewährungshelfer zur Seite gestellt werden. Verstößt der Mann gegen die Auflagen liegt eine Straftat vor, für die er sich verantworten müsste.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung in Deutschland beanstandet und darin einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention gesehen.
Diese Entscheidung habe bei der Urteilsfindung keine Rolle gespielt, so das Bayreuther Landgericht.
Die Sicherungsverwahrung hätte bedeutet, dass der Mann auf unbestimmter Zeit im Gefängnis geblieben wäre, trotz Verbüßung seiner Strafe. Verwandte Texte:
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