C6 MAGAZIN
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ENTERTAINMENT

03.07.2007

Atze Schröder verliert gegen Wikimedia-Geschäftsführer

Der unter dem Künstlernamen ?Atze Schröder? auftretende bekannte Comedian hat einen Rechtsstreit gegen den Geschäftsführer von Wikimedia Deutschland, Klempert, verloren. Vorausgegangen war ein Verfahren, in dem der Künstler verhindern wollte, dass sein Realname in der Internet-Enzyklopädie genannt wird. Dieser ist leicht in Erfahrung zu bringen, da er z.B. seit 1997 als Inhaber der Wortmarke ?Atze Schröder? beim deutschen Patent- und Markenamt angemeldet ist. Bei RTL wird der Name dagegen bewusst wahrheitswidrig mit ?Thomas Schröder? angegeben.

Nachdem der Name aus der Wikipedia entfernt worden war, wurde die Klage zurückgezogen. Obwohl er damit ein Verfahrenshindernis geschaffen hatte, beantragte der Comedian, Klempert die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Klempert, der sich durch eine Berliner Rechtsanwaltskanzlei vertreten ließ, wurde statt Wikimedia Deutschland beklagt, da er als Inhaber der Domain wikipedia.de eingetragen war.

Klempert erhielt am 26. Juni 2007 den Beschluss der Pressekammer des Landgerichts Hamburg: ?Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.? Das Urteil erfolgte nicht aus rein formalen Gründen. Die Richter gaben nach der in Klemperts Blog zitierten Urteilsbegründung an, der Comedian habe durch seine Figur ?Atze Schröder? selbst das Interesse an seiner realen Person geweckt. Sie sahen keine Gründe, warum bereits bei der Nennung seines bürgelichen Namens sein Interesse auf Privatsphäre stärker wiegen solle als das öffentliche Interesse.

Schon vor einigen Monaten wurden mehrere Blogschreiber von der Rechtsvertretung des als ?Atze Schröder? auftretenden Comedians aufgefordert, dessen Realnamen zu entfernen. Obwohl keine rechtlichen Mittel verwandt wurden, kamen die Autoren der Bitte meist nach. Auf Anfrage von heise.de betont der Anwalt des Künstlers außerdem, die vor einem Berliner Gericht gegen einen Zeitungsverlag erwirkte einstweilige Verfügung gegen die Nennung seines Realnamens sei gültig. Das Hauptsacheverfahren vor besagtem Gericht ist noch anhängig.

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